LG Magdeburg – Az.: 10 OH 66/16 – Beschluss vom 30.05.2017
Auf Antrag der Antragstellerin wird die Notarkostenrechnung vom 18.11.2016 – unter Aufhebung im Übrigen – abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf einen Betrag von 16,42 €.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Am 17.11.2016 beurkundete die Notarin für die Antragstellerin, vertreten durch ihren Betreuer, die Bestellung einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes S. als überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Hintergrund war, dass das Sozialamt notwendige Leistungen nur auf Darlehnsbasis unter Absicherung durch die Sicherungshypothek gewähren konnte.
Der Betreuer beantragte in der Urkunde die betreuungsgerichtliche Genehmigung und bevollmächtigte die Notarin, diese Genehmigung mit Rechtskraftvermerk vom Betreuungsgericht des Amtsgerichts Quedlinburg für ihn in Empfang zu nehmen und sie dem Gläubiger mitzuteilen. In die Urkunde wurde aufgenommen, dass eine Beurkundungsgebühr nicht erhoben wird, dies gelte jedoch nicht für angefallene Auslagen.
Am 18.11.2016 legte die Notarin wie folgt Rechnung:
25102 Beglaubigung von Dokumenten 10,00 €
22110 Vollzugsgebühr 49,50 €
32001 Dokumentenpauschale 4,50 €
32004 Post und Telekommunikationsentgelte 9,30 €
Mehrwertsteuer auf 73,30 € 13,93 €
87,23 €
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Vollzugsgebühr zu Unrecht erhoben worden sei. Das Sozialamt habe ihr mitgeteilt, dass keine Kosten entstünden.
II.
Der Antrag ist nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft.
Er ist teilweise auch begründet.
1. Die Vollzugsgebühr ist nicht zu erheben.
Allerdings ist die Anforderung und Prüfung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mit Entgegennahme- und Mitteilungstätigkeit nach §§ 1828 und 1829 BGB eine Vollzugstätigkeit, mit der die Notarin laut Urkunde auch betraut wurde. Auch unterfällt die Vollzugsgebühr nicht der Gebührenfreiheit nach Vorbemerkung 2 Abs. 2 KV GNotKG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 S. 3 NR.2 GNotKG.
Doch sind diese Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S.1 GNotKG nicht zu erheben. Der Betreuer hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er das Geschäft nicht in Auftrag gegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass hierfür Vollzugsgebühren anfallen. Überzeugend hat der Betreuer dargelegt, dass er nach der Auskunft des Sozialamts, durch die Eintragung entstünden keine Kosten, von einer umfassenden Kostenfreiheit ausgeg[…]