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Versicherungsmakler – Beratungspflichten bei Empfehlung eines Versicherungswechsels

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Fehlerhafte Versicherungsberatung: Klägerin siegt vor Gericht
Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass die Beklagte, eine Versicherungs- und Finanzanlagenberaterin, aufgrund unzureichender Beratung bei einem Versicherungswechsel schadensersatzpflichtig ist. Sie informierte die Klägerin nicht ausreichend über relevante Risiken und Unterschiede zwischen den Versicherungstarifen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 268/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Wichtige Punkte aus dem Urteil:

Schadensersatzpflicht: Die Beklagte ist schadensersatzpflichtig für materielle Schäden, die durch die fehlerhafte Beratung beim Wechsel von einem Krankenversicherungsvertrag zum anderen entstanden sind.
Beratungspflichten: Der Versicherungsmakler verletzte seine Beratungspflichten, indem er nicht auf wichtige Unterschiede in den Versicherungsbedingungen, insbesondere das Fehlen von Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld im neuen Vertrag, hinwies.
Pflichtverletzung: Die Beklagte unterließ es, die Klägerin über das Risiko einer unvollständigen Deckung durch den neuen Vertrag aufzuklären, was für die Klägerin als Selbständige essentiell war.
Folgen der fehlerhaften Beratung: Die Klägerin erleidet materielle Schäden, da der neue Versicherungsvertrag bestimmte Risiken (z.B. Krankenhaus- und Krankentagegeld) nicht abdeckt.
Kausaler Zusammenhang: Es wird angenommen, dass die Klägerin bei korrekter Beratung den Versicherungswechsel nicht vollzogen hätte.
Kein Mitverschulden der Klägerin: Die Klägerin durfte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung vertrauen und ist daher nicht mitverschuldet.
Umfang des Schadens: Die genaue Höhe des Schadens kann noch nicht beziffert werden, weshalb die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden relevant ist.
Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist abschließend, da eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen wird.

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Haftung von Versicherungsmaklern bei Beratungsfehlern


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