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Versagung der Einsicht in Messunterlagen

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Beschwere gegen Entscheidung des Amtsgerichts
LG Wiesbaden – Az.: 3 Qs 2/21 – Beschluss vom 24.02.2021

Die Beschwerde des Betroffenen vom 22.12.2020 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.12.2020, Aktenzeichen 5521 Js 37862/20-76 Owi, wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen den Betroffenen wurde nach vorheriger Anhörung am 10.09.2020 ein Bußgeldbescheid durch das Regierungspräsidium Kassel (Az.: …) erlassen. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 24.03.2020 um … Uhr in Wiesbaden, A 66, Fahrtrichtung Rüdesheim, KM 24,800, als Führer des Pkw … die dort vorgeschriebene zulässige. Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten zu haben. Dabei wurde der Geschwindigkeitsverstoß ermittelt durch das digitale Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed M1 des Herstellers Vitronic, Gerätenummer PS-680190, welches am konkreten Vorfallstag an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit zur Messung eingesetzt war von 18:17 Uhr bis 19:31 Uhr.

Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 160 € zzgl. Auslagen und Gebühren sowie ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Außerdem sollen 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden.

Nachdem dem Verteidiger durch das Regierungspräsidium Kassel unter dem (03.07.2020 Akteneinsicht gewährt wurde, beantragt dieser mit Schriftsatz vom 20.07.2020 die zur Verfügungstellung weiterer Unterlagen und Dateien (vgl. Bl. 29 d.A.), woraufhin ihm seitens der Verwaltungsbehörde (lediglich) die erbetene (konkrete) Falldatei unter dem 03.08.2020 zur Verfügung gestellt wurde (Bl. 32f. d.A.). Daraufhin erneuerte der Verteidiger sein Begehren mit Schriftsatz vom 14.08.2020 unter vertiefenden Ausführungen und beantragte zugleich gerichtliche Entscheidung (Bl. 34ff. d.A.). Für die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verteidigung Bezug genommen.

Nachdem dem Betroffenen der Bußgeldbescheid am 12.09.2020 zugestellt worden war, legte er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.09.2020, Eingang beim Regierungspräsidium Kassel am gleichen Tag, Einspruch hiergegen ein. Unter dem 02.10.2020 wurde das Verfahren nach der Einspruchseingabe gem. § 69 OWiG unter Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheides durch das Regierungspräsidium Kassel an die Staatsanwaltschaft Wiesbaden abgegeben, die das Verfahren unter dem 27.10.2020 dem Amtsgericht Wiesbaden zuleitete. Mit Verfügung vom 10.11.2020 teilte das Amtsgericht Wiesbaden unter anderem mit, dass Zweifel an der zur Last gelegt[…]


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