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Kreuzfahrt – Reisemangel bei Anbieten nur geführter Landgänge

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Kreuzfahrt-Reisemängel: Geführte Landgänge sorgen für Ärger
Das Gericht hat entschieden, dass die Einschränkung auf nur geführte Landgänge bei einer Kreuzfahrt einen erheblichen Reisemangel darstellt, der die Klägerin zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigte. Die Beklagte wurde verurteilt, die Stornierungsgebühr von 737,50 € zurückzuzahlen. Jedoch wurde die Forderung der Klägerin auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises abgelehnt, da sie nicht beweisen konnte, dass sie mehr als die bereits erstatteten 800,00 € gezahlt hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 47 C 30/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Erheblicher Reisemangel: Die Beschränkung auf ausschließlich geführte Landgänge bei einer Kreuzfahrt stellt einen erheblichen Reisemangel dar.
Rücktrittsrecht bestätigt: Das Gericht erkannte das Recht der Klägerin an, vom Reisevertrag zurückzutreten.
Stornierungsgebühr: Die Beklagte muss die Stornierungsgebühr von 737,50 € an die Klägerin zurückzahlen.
Keine vollständige Rückerstattung: Der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises wurde abgelehnt.
Beweislast: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie mehr als die bereits erstatteten 800,00 € gezahlt hatte.
Direktinkasso: Die Zahlungen an das Reisebüro hatten keine erfüllende Wirkung auf den Anspruch gegenüber der Beklagten.
Kostenverteilung im Rechtsstreit: Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

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Reiserecht im Fokus: Streitigkeiten bei Kreuzfahrten
(Symbolfoto: Zigres /Shutterstock.com)

Im Bereich des Reiserechts entstehen oft Konflikte, die eine genaue Betrachtung der Rechte und Pflichten vo[…]


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