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Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug

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OLG Dresden – Az.: 8 U 1546/11 – Urteil vom 30.08.2012

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.09.2011, Az.: 4 O 4206/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil sowie das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen von ihnen am 30.01.2003 erworbener Inhaberteilschuldverschreibungen der … (künftig: Gesellschaft) mit der Wertpapierkennziffer Nr. xyx (künftig: IHS 6) in Höhe von 10.000,00 € und am 25.02.2003 erworbener Inhaberteilschuldverschreibungen der gleichen Wertpapierkennziffer in Höhe von 50.000,00 € in Anspruch. Von den Inhaberteilschuldverschreibungen wurden 13.000,00 € an die Kläger zurückgezahlt; die restlichen im Nennwert von 47.000,00 € wurden mit Umtauschbestätigung vom 21.07.2003 in Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer … (künftig: IHS 7) getauscht. Der Beklagte ist alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Gesellschaft. Diese wurde durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom eingetragenen Einzelkaufmann JS, dem früheren Beklagten zu 1), eingetragen als … e.K., ihrem Mehrheitsaktionär, beherrscht.

Auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend:

Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem früheren Beklagten zu 1) Kapitalanlagebetrug begangen, indem sie Inhaberschuldverschreibungen der Gesellschaft in der Absicht verkauften, diese bei Fälligkeit nicht oder mangels ausreichend operativen Geschäfts nur aus neu eingehenden Anlegergeldern zu bedienen. Dabei hätten sie sich eines sogenannten Schneeballsystems bedient, bei welchem – von ihnen von Anfang an beabsichtigt – Zinsen und Rückzahlungen auf die Inhaberschuldverschreibungen nicht aus dem durch das Geschäft der Gesellschaft erzielten Einnahmen erfolgen sollten und auch nicht erfolgt sind, sondern aus neu eingehenden Anlegergeldern. Zur Verwendung des Anleiheerlöses sei in den […]


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