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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot

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OLG Frankfurt – Az.: 2 Not 13/10 – Urteil vom 30.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollsteckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der mit Erlass vom 7. April 1994 als Notar bestellte Kläger wehrt sich gegen die Erteilung eines Verweises und die Auferlegung einer Geldbuße durch den Beklagten.

Der Beklagte hat dem Kläger im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrags am … Dezember 2008 (UR-Nr. …./2008) einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BeurkG vorgeworfen und ihm deswegen mit Disziplinarverfügung vom 17. Mai 2010 einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 3.000,- € auferlegt. Der Kläger hat gegen die Disziplinarverfügung, auf deren Inhalt wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 131 ff. Landgericht Frankfurt am Main Az. XI N 5143 – SH 4), Widerspruch erhoben, den der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 zurückgewiesen hat (vgl. Sonderheft II a N 560/8 – SH 2010 – I/3 Bl. 19 ff.).

Mit seiner die Aufhebung der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrenden Klage vertritt der Kläger die Auffassung, dass er eine Pflichtverletzung nicht begangen habe, da er allein im Rahmen eines einheitlich ihm erteilten notariellen Auftrags tätig geworden sei, in dessen Rahmen Frau RA1 ihm zugearbeitet habe, ohne selbst unabhängig hiervon anwaltlich mandatiert gewesen zu sein.

Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2010, Az. XI N 5143 – SH 4, in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2010, Az. II a 560/8 – SH 2010 – I/3 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Verfügung aus ihren seiner Ansicht nach zutreffenden Gründen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1 und der Zeugin Rechtsanwältin RA1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. April 2011 (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe


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