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Streitwert – nachvertragliches Wettbewerbsverbot

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Landesarbeitsgericht entscheidet: Streitwert bei Wettbewerbsverbot
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte den Streitwert eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf 51.000 €. Dieser Wert entspricht der zweijährigen Karenzentschädigung des Klägers. Die wirtschaftliche Bedeutung des Falles liegt nicht im Einkommensunterschied zwischen altem und neuem Arbeitgeber, sondern in der Möglichkeit, ein neues Arbeitsverhältnis trotz Wettbewerbsverbots aufzunehmen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:2 Ta 37/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung des Streitwerts: Das Landesarbeitsgericht setzte den Streitwert auf 51.000 € fest.
Karenzentschädigung: Grundlage der Streitwertfestsetzung ist die Karenzentschädigung.
Bedeutung des Wettbewerbsverbots: Im Fokus steht die Erlaubnis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit trotz bestehendem Wettbewerbsverbot.
Einkommensvergleich irrelevant: Das höhere Einkommen beim neuen Arbeitgeber spielt keine Rolle bei der Streitwertfestsetzung.
Zweijähriges Wettbewerbsverbot: Die Dauer des Verbots beträgt zwei Jahre.
Keine Berücksichtigung der Vertragsstrafe: Eine mögliche Vertragsstrafe ist nicht streitgegenständlich.
Jahresvergütung als Basis: Die jährliche Vergütung des Klägers von 51.000 € dient als Berechnungsgrundlage.
Kein Abschlag bei Feststellungsklage: Trotz der Erhebung einer Feststellungsklage erfolgt kein Abschlag beim Streitwert.

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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht: Ein juristischer Überblick
In der Arbeitsrechtspraxis nehmen nachvertragliche Wettbewerbsverbote eine zentrale Stellung ein. Sie dienen dem Schutz von Unternehmen vor Konkurrenz durch ehemalige Angestellte. Die juristische Auseinandersetzung in diesem Bereich fokussiert sich häufig auf die Festsetzung des Streitwerts, der im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzu[…]


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