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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung

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AG Bremen – Az.: 9 C 30/21 – Urteil vom 20.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zwar bestand ein Rückzahlungsanspruch über 138,99 EUR aus abgetretenem Recht wegen Annullierung der Flüge FR8456 und 8455 vom 29.09.2020 bzw. 13.10.2020, Bremen-Zadar Hin- und Rückflug.

Allerdings hat die Klägerin die Rückzahlungsklage anteilig auf mehrere Prozesse verteilt, weil mehrere Passagiere befördert werden sollten (hier wohl Parallelverfahren 25 C 29/21).

Offen bleibt insofern, ob der Ticketpreis ursprünglich von der im hiesigen Verfahren maßgeblichen Zedentin H… M… geleistet wurde. In Betracht käme auch eine Bezahlung durch den – nach Abtretungsvertrag – weiteren Zedenten R… M… Ein Rückzahlungsanspruch steht aber – im Gegensatz zum Ausgleichszahlungsanspruch – nur dem Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens zu, von dessen Kontoverbindung der Ticketpreis (für den Vertragspartner und ggf. weitere Dritte im Sinne des § 328 BGB), vorab geleistet wurde. Hierzu trug die darlegungspflichtige Klägerin nicht vor. Die zur Akte gereichte Anlage lässt vermuten, dass der Ticketgesamtbetrag von 277,98 € von einem Herrn „w…m…“ geleistet wurde. Im Abtretungsvertrag (Bl. 3 d.A.) wurde als 2. Zedent ein Herr W… M…, handschriftlich korrigiert in: R… M…, bezeichnet. Die Klägerin trug nicht vor, dass beide Passagiere ursprünglich gesonderte Verträge schlossen und von ihren Konten ein Ticketpreis von jeweils 138,99 € abgebucht wurde. Die Ausweisung des Gesamtpreises (Bl. 4 d.A.) spricht dagegen.

(Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com)

Der Rückzahlungsanspruch nach Art. 8 I a der Verordnung EG Nr. 261/04 (entspricht im Ergebnis § 812 BGB) ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite kein höchstpersönlicher Anspruch (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 2015, 54 für Pauschalreise). Vielmehr sind die „Flugscheinkosten“ an den Fluggast zurückzuzahlen, der den (Gesamt)Preis seinerzeit leistete. Wäre auch ein (geschäfts[…]


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