AG Bremen – Az.: 9 C 30/21 – Urteil vom 20.04.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zwar bestand ein Rückzahlungsanspruch über 138,99 EUR aus abgetretenem Recht wegen Annullierung der Flüge FR8456 und 8455 vom 29.09.2020 bzw. 13.10.2020, Bremen-Zadar Hin- und Rückflug.
Allerdings hat die Klägerin die Rückzahlungsklage anteilig auf mehrere Prozesse verteilt, weil mehrere Passagiere befördert werden sollten (hier wohl Parallelverfahren 25 C 29/21).
Offen bleibt insofern, ob der Ticketpreis ursprünglich von der im hiesigen Verfahren maßgeblichen Zedentin H… M… geleistet wurde. In Betracht käme auch eine Bezahlung durch den – nach Abtretungsvertrag – weiteren Zedenten R… M… Ein Rückzahlungsanspruch steht aber – im Gegensatz zum Ausgleichszahlungsanspruch – nur dem Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens zu, von dessen Kontoverbindung der Ticketpreis (für den Vertragspartner und ggf. weitere Dritte im Sinne des § 328 BGB), vorab geleistet wurde. Hierzu trug die darlegungspflichtige Klägerin nicht vor. Die zur Akte gereichte Anlage lässt vermuten, dass der Ticketgesamtbetrag von 277,98 € von einem Herrn „w…m…“ geleistet wurde. Im Abtretungsvertrag (Bl. 3 d.A.) wurde als 2. Zedent ein Herr W… M…, handschriftlich korrigiert in: R… M…, bezeichnet. Die Klägerin trug nicht vor, dass beide Passagiere ursprünglich gesonderte Verträge schlossen und von ihren Konten ein Ticketpreis von jeweils 138,99 € abgebucht wurde. Die Ausweisung des Gesamtpreises (Bl. 4 d.A.) spricht dagegen.
(Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com)Der Rückzahlungsanspruch nach Art. 8 I a der Verordnung EG Nr. 261/04 (entspricht im Ergebnis § 812 BGB) ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite kein höchstpersönlicher Anspruch (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 2015, 54 für Pauschalreise). Vielmehr sind die „Flugscheinkosten“ an den Fluggast zurückzuzahlen, der den (Gesamt)Preis seinerzeit leistete. Wäre auch ein (geschäfts[…]