Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm beschäftigt sich mit der Wirksamkeit einer Ausschlussfristklausel in einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In dem Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az.: I-20 U 106/21) beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
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Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert. Eine mündliche Verhandlung ist in diesem Fall auch sonst nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die der Senat Bezug nehmen kann.
Wirksamkeit der Klausel
Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung an, dass sich das Landgericht nicht mit der Wirksamkeit der Klausel in § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ befasst habe. Diese Einwendung trifft jedoch nicht zu. Das Landgericht hat die Klausel ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist und einer Inhaltskontrolle standhält. Der Bundesgerichtshof hat bereits in vorherigen Urteilen festgestellt, dass eine vergleichbare Klausel wirksam ist und eine Ausschlussfrist bestimmen darf, deren Versäumung einen vollständigen Leistungsausschluss zur Folge hat. Diese Rechtsprechung wird auch von anderen Oberlandesgerichten unterstützt.
Fazit
Das Oberlandesgericht Hamm beabsichtigt, die Berufung des Klägers in einem Fall zur Wirksamkeit einer Ausschlussfristklausel in einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurückzuweisen. Der Senat ist überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die vorherige Entscheidung des Landgerichts, die die Wirksamkeit der Klausel bestätigt, wird vom Senat bestätigt. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger innerhalb der gegebenen Frist Stellung nehmen wird.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-20 U 106/21 – Beschluss vom 22.06.2021
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.