Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 2 W 71/06
Beschluss vom 16.4.2007
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2006 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 10.11.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.12.2006 (Bl. 34/36) wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 10.11.2006 (Bl. 27/29). Mit diesem hat das Landgericht den Antrag der Antragsgegnerin vom 17.10.2006 (Bl. 19/22), ihr für die Erhebung des Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung vom 14.08.2006 (Bl. 8/12) Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückgewiesen. Mit dieser hatte das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Modeartikeln Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten über das Internet – wie über die Internetplattform eBay geschehen – aufzufordern, ohne diese rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages deutlich und formgerecht auf das Bestehen sowie die Einzelheiten der Ausübung eines Widerrufsrechts entsprechend den §§ 312c, 312d BGB i. V. m. §§ 1; 14 BGB-InfoV hinzuweisen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127, 567 ff ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2006 (Bl. 27/29) sowie dem Vorlagebeschluss vom 20.12.2006 (Bl. 37/39) zutreffend ausgeführt hat, haftet die Antragsgegnerin bei Zugrundelegung ihres Verteidigungsvorbringens analog § 1004 BGB als Störerin, sodass das Landgericht sie mit der Beschlussverfügung vom 14.08.2006 zu Recht zur Unterlassung verpflichtet hat. Da der beabsichtigte Widerspruch somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das Landgericht das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen, § 114 ZPO.
1.
Bei Zugrundelegung ihres Verteidigungs[…]