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Flusskasko – Risikoausschluss

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BGH
Az: IV ZR 165/09
Urteil vom 18.05.2011

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, sie von Schadensersatzansprüchen der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 85.077,88 € freizustellen.
Der Schaden resultiert daraus, dass das der Klägerin gehörende Motorschiff am 29. Januar 2003 zweimal mit dem Trogtor eines Schiffshebewerks kollidierte.
Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte zu 1 auf einen mit dieser angeblich geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß einer so genannten „Cover-Note“ vom 13. Februar 2003. Dieses von der Beklagten zu 1 unter ihrem Briefkopf ausgestellte Dokument enthält Angaben zu Versicherungsnehmer, Schiff, Versicherungssumme, Fahrtgebiet, Laufzeit, Bedingungen, Selbstbehalt, Prämie und Versicherer. Als Laufzeit ist der Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 angegeben. Unter dem Punkt „Bedingungen“ heißt es:
„Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Flusskaskorisiken 2000 (AVB Flusskasko 2000). … Besondere Bedingungen gemäß Anlage. Die Besonderen Bedingungen gehen den gedruckten Klauseln, diese den AVB Flusskasko 2000 und diese den gesetzlichen Bestimmungen voran.“
Die AVB Flusskasko 2000 lauten auszugsweise:
„3. Umfang des Versicherungsschutzes
3.1
Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten
3.1.1
Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht durch: – Schiffahrtsunfall; …
3.1.3
Ferner leistet der Versicherer Ersatz für:
3.1.3.1
Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4; …
3.2
Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflicht[…]


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