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Geschäftswert der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages

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Oberlandesgericht  Jena – Az.: 4 W 24/20 – Beschluss vom 30.04.2020

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.12.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 03.12.2019, Az. 6 OH 21/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 486,12 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller kaufte durch einen notariellen Grundstückskaufvertrag vom 19.06.2018, Urkundenrolle Nr. … von den Eheleuten S. ein mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebautes Grundstück in M.. Das Grundstück hat eine Größe von 90 qm, das Wohnhaus das Baujahr 1902. In Abteilung III des Grundbuchs war eine Briefgrundschuld für die B. Bausparkasse AG Hameln in Höhe von 80.000 DM eingetragen, die Anfang 2018 löschungsreif war. Als Kaufpreis wurden im Vertrag 250 € vereinbart.

Die Eheleute S. schlossen den Vertrag im eigenen Namen und zugleich als Vertreter des Antragstellers. Der Antragsteller genehmigte den Vertrag durch eine vor der Notarin S., M., abgegebene Genehmigungserklärung vom 06.07.2018, Urkundenrolle Nr. …

Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller eine Kostenrechnung vom 02.07.2018 in Höhe von 662,72 € und setzte darin einen Geschäftswert von 40.000 € an.

Mit seinem Kostenprüfungsantrag macht der Antragsteller geltend, es sei ein Geschäftswert von nur 250,00 € anzusetzen, entsprechend dem vereinbarten Kaufpreis von 250,00 €. Die Grundschuld dürfe nicht als Maßstab herangezogen werden, da diese nicht mehr valutiert habe. Selbst wenn man den Bodenrichtwert von schätzungsweise 30,00 € pro Quadratmeter ansetze, komme man auf nur einen Geschäftswert von 2.700,00 €. Das Gebäude selbst habe keinen zusätzlichen Wert, da es sehr sanierungsbedürftig sei und eher eine Belastung darstelle. Andere Notare würden bei vergleichbaren Objekten Geschäftewerte von etwa 2.500 € ansetzen. Der Geschäftswert, den die Antragsgegnerin angesetzt habe, sei daher völlig überhöht.

Das Landgericht hat den Kostenprüfungsantrag nach Einholung einer Stellungnahme der Ländernotarkasse durch Beschluss vom 03.12.2019 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den Geschäftswert ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung des Beleihungswerts, der sich aus der eingetragenen Grundschuld ergeben habe, festgesetzt.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 12.12.2019 zugestellt worden. Dieser hat mit einer Eingabe vom 16.12.[…]


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