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Grundstückskaufvertrag – Heilung eines infolge Schwarzgeldabrede nichtigen Vertrags

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Heilung des Grundstückskaufvertrags durch Eintragung im Grundbuch scheitert an Schwarzgeldabrede
Beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags stehen die korrekte Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch als Säulen der Rechtssicherheit im Mittelpunkt. Doch was passiert, wenn neben dem offiziellen Kaufpreis zusätzliche Zahlungen „unter der Hand“ vereinbart werden und diese Schwarzgeldabrede ans Licht kommt? In solchen Fällen rücken juristische Begriffe wie die Nichtigkeit des Vertrags, Formfehler und die Heilung dieser Mängel durch die Eintragung im Grundbuch in den Fokus.

Diese Thematik berührt nicht nur das Zivilrecht, sondern tangiert auch das Strafrecht, insbesondere wenn durch die Schwarzgeldabrede eine Steuerhinterziehung impliziert wird. Die Frage der Rechtsausübung und die Eigentumsübertragung werden dann zentral, während die Parteien ihre Ansprüche und Verteidigungen auf Grundlage der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und der vereinbarten Vertragskonditionen abwägen müssen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-22 U 166/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags aufgrund einer Schwarzgeldabrede. Die Nichtigkeit wurde nicht durch die Eintragung im Grundbuch geheilt, da der Formmangel nicht der einzige Grund für die Ungültigkeit des Vertrags war.

Zentrale Punkte des Urteils:

Der Grundstückskaufvertrag wurde für nichtig erklärt, da neben dem beurkundeten Kaufpreis zusätzliches Schwarzgeld geflossen ist.
Die Nichtigkeit des Vertrages ist umfassend, da die Schwarzgeldabrede einen Verstoß gegen gesetzliche Verbote darstellt.
Eine Heilung des Vertrags durch Grundbucheintragung des Käufers scheitert, weil der gesamte Vertrag und nicht nur der Formmangel betroffen ist.
Der Anspruch des Klägers auf Übereignung weiterer Grundstücksteilflächen, die durch eine Einfriedung faktisch zum Grundstück gehörten, wird nicht anerkannt.
Das Gericht weist die Argumentation zurück, dass eine unzulässige Rechtsausübung


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