Klage auf Förderung beruflicher Weiterbildung abgewiesen
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 die Ablehnung des Antrags einer Klägerin auf Förderung ihrer Umschulung zur staatlich geprüften Erzieherin. Der Hauptgrund für die Ablehnung war, dass zu Beginn der Maßnahme keine ausreichende Sicherung der Finanzierung für die gesamte Dauer der Ausbildung vorlag.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte des Urteils:
Antrag auf Förderung: Die Klägerin beantragte die Förderung einer Umschulung zur staatlich geprüften Erzieherin, nachdem sie eine frühere Förderung aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung abgebrochen hatte.
Ablehnung der Förderung: Die Beklagte lehnte den Antrag unter Bezugnahme auf § 77 und § 85 SGB III ab, da die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
FehlendeFinanzierungssicherung: Ein wesentlicher Grund für die Ablehnung war die fehlende Sicherung der Finanzierung für das dritte Jahr der Umschulung.
Widerspruch und Klage: Die Klägerin legte Widerspruch gegen die Ablehnung ein und erhob später Klage, wobei sie sich auf eine mögliche BAföG-Förderung berief.
Entscheidung des Sozialgerichts: Das Sozialgericht wies die Klage ab, da die Finanzierung zu Beginn der Maßnahme nicht gesichert war.
Berufung zurückgewiesen: Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück, da die gesetzlichen Anforderungen für die Förderung nicht erfüllt waren.
Abgrenzung Weiterbildung und Ausbildung: Das Gericht diskutierte, ob die angestrebte Ausbildung als Weiterbildung im Sinne der SGB III anzusehen ist.
Keine Grundrechtsverletzung: Das Gericht sah in der Ablehnung keine Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf freie Berufswahl, da die gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung der Finanzierung dienen.
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Streit um Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
Im Zentrum eines juristischen Disputs, der vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein ausgetragen wurde, steht der Antrag einer Frau auf Förde[…]