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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums – Mindestdauer des Abstinenzzeitraums

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Amphetaminkonsum: Fahrerlaubnisentzug auch bei einmaligem Konsum
Das Thema der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Drogenkonsum, insbesondere Amphetaminkonsum, wirft eine Reihe komplexer rechtlicher Fragestellungen auf. Im Zentrum steht hierbei die Fahreignung einer Person, die Betäubungsmittel konsumiert hat. Die rechtliche Herausforderung ergibt sich aus der Notwendigkeit, einerseits die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und andererseits die Rechte der betroffenen Person angemessen zu berücksichtigen.

Von besonderem Interesse ist dabei der Umgang mit dem Nachweis der Drogenabstinenz. Wie lange muss der Zeitraum der Abstinenz sein, um die Fahreignung wiederzuerlangen, und welche Beweismittel sind dafür erforderlich? Diese Fragen berühren nicht nur das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung, sondern auch medizinisch-psychologische Aspekte, die in solchen Fällen von Bedeutung sind. Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Umständen eine Fahrerlaubnis entzogen oder wieder erteilt wird, hat weitreichende Folgen sowohl für die betroffene Person als auch für die Allgemeinheit und erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen individuellen Rechten und öffentlicher Sicherheit.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 23.1413   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Amphetaminkonsum wird bestätigt, da die Antragstellerin die notwendige einjährige Drogenabstinenz nicht nachweisen konnte, was für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderlich ist.

Zentrale Punkte des Urteils:

Entziehung der Fahrerlaubnis: Bestätigung der Entscheidung des Landratsamts, der Antragstellerin aufgrund von Amphetaminkonsum die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Nachweis von Drogenkonsum: Der Konsum von Amphetamin durch die Antragstellerin wurde sowohl durch polizeiliche Ermittlungen als auch durch eigene Aussagen bestätigt.
Wiedererlangung der Fahreignung: Die Antragstellerin konnte die Wiedererlangung ihrer Fahreignung nicht beweisen, da keine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen wurde.
Bedeutung der Abstinenz: Ein Jahr Abstinenz ist für die positive Beurteilung der Fahreignung nach Drogenkonsum erforderlich.
Rechtliche Grundlagen: Anwendung von § 3 StVG und § 46[…]


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