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Grundstückskaufvertrag – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über nutzbare Wohnfläche

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Arglistige Täuschung über nutzbare Wohnfläche: Kaufvertrag für ungültig erklärt
Im Zentrum des juristischen Interesses steht oftmals der Grundstückskaufvertrag, ein zentrales Element im Immobilienrecht. Der Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie ist für viele der bedeutendste Vertragsabschluss ihres Lebens. Doch was geschieht, wenn dieser Lebensentscheid auf falschen Voraussetzungen beruht? Die Möglichkeit der Anfechtung eines solchen Vertrages aufgrund einer arglistigen Täuschung ist ein wesentliches Instrument, um Rechtssicherheit und Vertrauen im Rechtsverkehr zu gewährleisten.

Es geht dabei um die Frage, inwieweit Angaben über eine nutzbare Wohnfläche, welche die Entscheidung zum Kauf maßgeblich beeinflussen, rechtlich bindend sind und welche Konsequenzen sich ergeben, wenn diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Das Thema berührt nicht nur das Vertragsrecht, sondern auch baurechtliche Aspekte, wenn es um die Genehmigung von Wohnraum geht. Ein fundiertes Verständnis dieser Rechtsfragen ist für angehende Eigentümer, Verkäufer und Rechtsberater gleichermaßen von Bedeutung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 120/12  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Münster, dass die Kläger den Kaufvertrag über ein Wohnungserbbaurecht wegen arglistiger Täuschung über die nutzbare Wohnfläche wirksam angefochten haben und somit die Rückabwicklung des Vertrages verlangen können.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Arglistige Täuschung: Die Verkäufer (Beklagten zu 1) und 2)) haben die Käufer (Kläger) über die tatsächlich nutzbare Wohnfläche getäuscht, indem sie Kellerräume fälschlicherweise als genehmigten Wohnraum auswiesen.
Fehlende Baugenehmigung: Die Kellerräume hatten keine Baugenehmigung für Wohnzwecke, was einen Sachmangel darstellt und somit zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.
Unrichtige Verkaufsunterlagen: Das Verkaufsexposé und die Wohnflächenberechnung enthielten unzutreffende Angaben zur Wohnfläche und zum Zustand des Objekts.
Beweislastumkehr: Es erfolgte[…]


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