Im Rahmen von Immobilientransaktionen stellt sich häufig die Frage nach der Verantwortlichkeit für nicht offensichtliche Mängel. Besonders relevant wird dies, wenn ein Gewährleistungsausschluss im Grundstückskaufvertrag vereinbart wurde. Doch wie weit reicht dieser Ausschluss, wenn der Verkäufer möglicherweise von bestimmten Mängeln wusste und diese nicht offenlegt?
Dies berührt den Kernbereich des Baurechts und des Vertragsrechts, wo es um die Aufklärungspflichten des Verkäufers und die Rechte des Käufers bei Sachmängeln geht. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten abweicht und dadurch die Nutzung beeinträchtigt wird. Der Schadensersatz als Rechtsbehelf dient dem Ausgleich erlittener Nachteile durch die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes. In der juristischen Betrachtung kommt es insbesondere darauf an, ob ein Ausschluss der Gewährleistung auch bei Vorsatz oder Arglist des Verkäufers wirksam ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Beklagten wurden teilweise zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie beim Verkauf eines Hauses das Vorhandensein eines wesentlichen Mangels – Feuchtigkeit im Kellerbereich – arglistig verschwiegen haben.
Zentrale Punkte des Urteils:
Berufungserfolg: Die Kläger erreichten eine teilweise Abänderung des Ersturteils, was zu einer zusätzlichen Verurteilung der Beklagten führte.
Kostenverteilung: Im Berufungsverfahren wurden die Kosten mehrheitlich den Klägern auferlegt.
Feuchtigkeit als Mangel: Ein wesentlicher Sachmangel wurde im Bereich des Kellers identifiziert, der zuvor von den Beklagten nicht offengelegt wurde.
Gewährleistungsausschluss: Der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss galt nicht für verborgene Mängel, die dem Verkäufer bekannt waren.
Beweislast: Nach Gefahrübergang liegt die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln bei den Klägern.
Arglistiges Verschweigen: Die Beklagten wurden des arglistigen Verschweigens überführt, was zu einem Ausschluss des Gewährleistungsausschlusses führte.
Sanierungskosten: Die Höhe des Schadensersatzes basierte auf den Feststellun[…]