LG Stuttgart, Az.: 30 O 33/17, Urteil vom 19.07.2018
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage Zahlung von Schadenersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells geltend.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine aus elf Dörfern bestehende Gebietskörperschaft des Landes Hessen, mithin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet.
Symbolfoto: angri18/BigstockDie Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.1.1997 und dem 18.1.2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der genannten Kommissionsentscheidung sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (vgl. Anlage GL 5 = Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version. Soweit nachfolgend aus dem Beschluss zitiert wird, handelt es sich um Sätze aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung hierzu, wie sie seitens der Beklagten in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte hat die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der EU-Kommission eingeräumt.
Die EU-Kommission hat in der Zeit vom 18.1.2011 bis 21.1.2011 bei der Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 aufgeführten Lastkraftwagenherstellern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit förmlichem Beschluss der EU-Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 genannten H[…]