Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung (§ 142 I BGB) – Voraussetzungen und Anfechtungsgründe

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

In Deutschland kommt ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Personen dadurch zustande, dass beide Personen eine Willenserklärung abgeben. Sind diese Willenserklärungen übereinstimmend, so besteht ein beiderseitiges Einvernehmen und es entsteht hieraus ein Vertrag. Das gesamte Prinzip basiert auf den Grundprinzipien der Rechtsordnung, zu der auch die Willenserklärung gezählt wird. Zwar ist die Willenserklärung dem reinen Grundsatz nach stets wirksam, unter bestimmten Umständen jedoch kann sie angefochten werden. Hierfür müssen allerdings gewisse Kriterien erfüllt sein.


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Anfechtung einer Willenserklärung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Entscheidend sind die gesetzlichen Anfechtungsgründe, die Fristen und die Form der Anfechtung.

In Deutschland kommt ein Rechtsgeschäft durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese können aber unter Umständen angefochten werden.
Die Willenserklärung ist trotz Verkehrsschutz und Irrtum des Erklärenden wirksam.
Anfechtungsgründe sind z.B. Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Übermittlungsirrtum, Eigenschaftsirrtum und arglistige Täuschung.
Für die Anfechtung gelten gesetzliche Fristen. Eine nicht rechtzeitige Anfechtung führt zur Wirksamkeit der Willenserklärung.
Die Anfechtung muss in Form einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Empfänger erklärt werden.
Die Anfechtung einer Willenserklärung ist bedeutsam, da sie den Erklärenden vor ungewollten Folgen schützt.
Wichtig sind die Unterschiede der Anfechtungsgründe, die Einhaltung der Fristen und die korrekte Form der Anfechtung.

[toc]

Grundprinzipien der Rechtsordnung und Willenserklärung
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Ein wesentlicher Bestandteil der rechtlichen Grundprinzipien in Deutschland ist der Umstand, dass im Zuge eines Rechtsgeschäfts das Prinzip von Treu und Glauben im Sinne des § 242 Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) zur Anwendung kommt. Dieses Prinzip sieht vor, dass die von dem Erklärenden abgegebene Willenserklärung so in der Form gültig ist, wie de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv