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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeughaltungsverbot – Zulässigkeit

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 Ws 423/10
Beschluss vom 10.08.2010

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe
Das Amtsgericht Traunstein hat den Verurteilten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Diebstahls, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr, jeweils rechtlich zusammentreffend mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sachlich zusammentreffend mit vier tateinheitlichen Fällen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte ein Fahrzeug entwendete, dieses mit ebenfalls gestohlenen Kennzeichen versah und mit diesem Fahrzeug fuhr. Als die Polizei auf den Verurteilten aufmerksam wurde, versuchte dieser sich die Flucht zu entziehen, wobei es unter anderem zu erheblichen Gefährdungen von Polizeibeamten kam. Die vom Amtsgericht Traunstein ausgesprochene Strafe wird der Verurteilte am 12.07.2010 voll verbüßt haben.
Im Hinblick auf das auf den 12.7.2010 notierte Strafende hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15.04.2010 festgestellt, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und die Führungsaufsicht im einzelnen ausgestaltet. Hierbei hat sie dem Verurteilten aufgegeben, für die Dauer der Führungsaufsicht keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf 5 Jahre festgesetzt.
Der Verurteilte wendet sich hier – wie die Beschwerdebegründung eindeutig ergibt -ausschließlich gegen die genannte Weisung keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen. Da sich das Rechtsmittel des Verurteilten damit allein gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, ist dessen „sofortige Beschwerde“ als eine einfache Beschwerde aufzufassen, die nur darauf gestützt werden kann, dass di[…]


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