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Eintragung Erbbaurecht bei Antragstellung unter Verweisung auf andere notarielle Urkunde

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OLG Braunschweig – Az.: 1 W 12/19 – Beschluss vom 16.07.2019

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Einbeck – Grundbuchamt – vom 12. Dezember 2018 – EI 10851-7 – aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 29. Juni 2017 an das Amtsgerichts Einbeck – Grundbuchamt – zurückgegeben.
Gründe
I.

Die Beteiligten möchten ein Erbbaurecht mittels Verweisung auf eine andere notarielle Urkunde ins Grundbuch eintragen lassen, das Grundbuchamt ist der Ansicht, eine Verweisung auf diese Urkunde sei nicht möglich.

1. Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Grundbuch von …, Band …, Blatt … Im Jahre 1997 ist in Abteilung II, Nr. 1 ein Erbbaurecht bis zum 31. Dezember 2011 für den am 3. Dezember 2014 verstorbenen Ehemann der Beteiligten zu 2. eingetragen worden, das zwischenzeitlich gelöscht worden ist.

Mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 2015 beantragten der Beteiligte zu 1. und der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2. – vertreten durch die Beteiligte zu 2. auf Basis der transmortalen notariellen Generalvollmacht vom 20. Juni 2014, diese vertreten durch den Steuerberater C. auf Basis der notariellen Untervollmacht vom 26. Januar 2015 – die Eintragung eines in derselben Urkunde vereinbarten neuen Erbbaurechts.

Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 – EI 10851-5 – teilte das Grundbuchamt mit, dass der verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2. nicht als Erbbauberechtigter eingetragen werden könne. Auch die Beteiligte zu 2. könne nicht eingetragen werden, da sie nicht im eigenen Namen handele. Der Beteiligte zu 1. bat daraufhin mehrfach um Fristverlängerung, da noch nicht klar sei, ob die Beteiligte zu 2. Alleinerbin werde; die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung ihrer minderjährigen Tochter stehe noch aus. Mit Beschluss vom 30. März 2017 – EI 10851-5 – wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des neuen Erbbaurechts schließlich zurück, da die in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernisse nicht beseitigt worden seien.

2. Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 2017 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. die Eintragung des Erbbaurechts zugunsten der Beteiligten zu 2.; diese sei ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts vom 27. März 2017 – 5 VI 118/15 – Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. In dem Antrag wird gemäß § 13a BeurkG auf die notarielle Urkunde vom 16. Juni 2015 verwiesen und[…]


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