BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 274/02
Verkündet am: 08.07.2003
Vorinstanzen: OLG Hamm, LG Dortmund
Leitsatz:
a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären. Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.
b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse wird weder – teilweise – Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB unwirksam.
d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet würde (§ 242 BGB).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen