Betriebsvereinbarung und die Debatte um Jubiläumszahlungen
Die Frage der Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Arbeitsrecht ist ein wiederkehrendes Thema, das oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt. Ein spezieller Aspekt dieses Themas betrifft die Berechnung von Zusatzleistungen, wie beispielsweise der Jubiläumszahlung, die Arbeitnehmern als Anerkennung ihrer Betriebstreue gewährt wird. Hierbei kann es zu Diskrepanzen kommen, wenn die Betriebsvereinbarung Regelungen enthält, die die Höhe dieser Zahlungen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsart festlegen.
Das zentrale juristische Kernthema ist dabei, ob eine anteilige Kürzung solcher Leistungen für Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten eine unrechtmäßige Diskriminierung darstellt oder ob solche Regelungen im Einklang mit dem Grundsatz des pro-rata-temporis stehen, welcher eine quantitative Anpassung von Leistungen an die Arbeitszeit erlaubt.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 2105/17 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht entschied, dass die anteilige Kürzung der Jubiläumszahlung für Teilzeitbeschäftigte keine Diskriminierung darstellt, sondern eine zulässige Praxis im Einklang mit dem Arbeitsrecht ist.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Klägerin, eine Vollzeit-Angestellte, fühlte sich durch eine Betriebsvereinbarung benachteiligt, die Teilzeitbeschäftigten eine anteilige Jubiläumszahlung gewährt.
Die Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob die Kürzung der Jubiläumszahlung für Teilzeitbeschäftigte eine unrechtmäßige Diskriminierung darstellt.
Die Klägerin argumentierte, dass die Jubiläumszahlung eine Anerkennung der Betriebstreue sei und nicht von der Arbeitszeit abhängen sollte.
Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass die Jubiläumszahlung eine Entgeltleistung mit dem Charakter einer zusätzlichen Belohnung für die erbrachte Betriebstreue ist.
Die Betriebsvereinbarung machte die Höhe der Jubiläumszahlung vom Grad der vertraglich geschulde[…]