Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 17 U 89/07
Urteil vom 20.11.2007
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Mai 2007 – 11 O 287/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 29.319,97 EUR.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Sie gewährte der Sch. GmbH am 28.9.1999 ein Existenzgründungsdarlehen in Höhe von 55.000 DM, für das die Beklagte als Geschäftsführerin der Darlehensnehmerin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm (Anl. K 1). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreditnehmerin am 31.3.2001 kündigte die Klägerin am 13.8.2001 das Darlehen und stellte es zur Rückzahlung am 20.8.2001 fällig. Sie nahm die Beklagte mit Schreiben vom 16.5.2006 aus der Bürgschaft in Anspruch und erwirkte am 13.6.2006 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte, der dieser am 19.6.2006 zugestellt wurde. Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Streit der Parteien betrifft die Rechtsfrage, ob der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen oder bereits mit Fälligstellung des Darlehens gegenüber dem Hauptschuldner beginnt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei verjährt, da der streitbefangene Anspruch aus der Bürgschaft gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig werde.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der[…]