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Unternehmer trägt Beweislast für abgerechneten Stunden bei Stundenlohnvereinbarung

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Beweislast bei Stundenabrechnung: Unternehmer im Fokus des Amtsgerichts
Die zentrale Rechtsfrage, die in dem folgenden Urteil behandelt wird, dreht sich um die Beweislast im Kontext von Stundenlohnvereinbarungen im Baurecht. Hierbei steht insbesondere im Fokus, wie die Stundenabrechnung zwischen Unternehmer und Auftraggeber zu gestalten ist und welche Elemente in diese Abrechnung einfließen dürfen. Das Kernthema betrifft die Frage, ob und inwieweit An- und Abfahrtszeiten sowie Rüstzeiten in die Vergütung einbezogen werden können und wie die Authentizität von Stundenzetteln nachgewiesen werden muss. Das Amtsgericht ist in diesem Fall dazu aufgerufen, Klarheit in diese Aspekte der Stundenlohnvereinbarung zu bringen und somit für Transparenz und Fairness zwischen den Vertragsparteien zu sorgen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 41 C 414/10 (VII)   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Stadthagen entschied, dass der Unternehmer die Beweislast für die abgerechneten Stunden bei einer Stundenlohnvereinbarung trägt und bestimmte Kosten, wie An- und Abfahrtszeiten, in die Abrechnung einfließen können, während andere, wie Rüstzeiten, transparent und vorhersehbar sein müssen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beweislast: Der Unternehmer muss beweisen, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich geleistet wurden.
Stundenzettel: Die vom Unternehmer vorgelegten Stundenzettel wurden vom Kunden nicht anerkannt und waren nicht ausreichend für die Anerkennung der abgerechneten Stunden.
An- und Abfahrtszeit: Das Gericht entschied, dass der Unternehmer berechtigt ist, An- und Abfahrtszeiten in Rechnung zu stellen.
Rüstzeiten: Der Unternehmer darf keine nicht vereinbarten Rüstzeiten in Rechnung stellen.
Transparenz: Die Abrechnung muss transparent und vorhersehbar sein, um dem Kunden einen Überblick über die entstehenden Kosten zu ermöglichen.
Verurteilung: Der Beklagte wurde verurteilt, weitere 25,70 EUR sowie 63,18 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Streitwert: Der Streitwert wurde auf 300,00 EUR festgesetzt.


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