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Unterlassungsanspruch gegenüber Sondereigentümer wegen Immissionen

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Streit um Ruhe und Recht: Unterlassungsanspruch bei Sondereigentümer-Immissionen
Im Bereich des Wohnungseigentums können unterschiedliche Interessen und Rechte der Eigentümer aufeinandertreffen. Ein zentrales Thema, das dabei immer wieder in den Fokus rückt, ist der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Sondereigentümer aufgrund von Immissionen. Hierbei geht es insbesondere um Störungen, die von einem individuellen Sondereigentum ausgehen und andere Eigentümer beeinträchtigen können. Diese Störungen, oft in Form von Geräuschimmissionen, können zu Konflikten führen, die nicht selten vor Gericht enden. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden oder zu lösen, kann ein Schlichtungsverfahren in Betracht gezogen werden. Dabei spielt die Rechtsprechung eine entscheidende Rolle, um Klarheit in der Auslegung und Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes zu schaffen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:1 S 282/16   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil betont die Haftung von Sondereigentümern für Immissionen, insbesondere Lärm, die von ihrem Eigentum ausgehen. Es hebt die Bedeutung des Schlichtungsverfahrens vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung hervor und unterstreicht die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Regelung zur Erhaltung der sozialen Beziehungen zwischen den Parteien.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unterlassungsanspruch: Sondereigentümer können für Immissionen, insbesondere Lärm, die von ihrem Eigentum ausgehen, haftbar gemacht werden.
Schlichtungsverfahren: Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann ein Schlichtungsverfahren erforderlich sein.
Soziale Beziehungen: Es ist wichtig, die sozialen Beziehungen zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten.
Geräuschimmissionen: Eine lautstarke Geräuschimmission liegt vor, wenn der Lärm für einen Durchschnittsmenschen nicht mehr sozialadäquat ist.
Anwendung des § 906 BGB: Dieser wird in solchen Konfliktsituationen angewendet, obwohl er nicht direkt zwischen den Parteien gilt.
Prozessuale Zulässigkeit: Die Zulässigkeit einer Klage sollte nicht von unklaren Kriterien abhängen.
Schlichtungserfordernis: Dieses entfällt nicht, wenn neben dem schlichtungsbedürftige[…]


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