Schimmel im Kinderzimmer: Fristlose Mietvertragskündigung
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Amtsgericht Bielefeld verhandelt wurde, stand die Frage im Mittelpunkt, ob Schimmel im Kinderzimmer einen ausreichenden Grund für eine fristlose Mietvertragskündigung darstellt. Dieser Fall, der unter dem Aktenzeichen 415 C 56/18 geführt wurde, endete mit einem Urteil am 03.07.2019, bei dem die Klage abgewiesen wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Bielefeld hat entschieden, dass Schimmel im Kinderzimmer einen ausreichenden Grund für eine fristlose Mietvertragskündigung darstellt, insbesondere wenn der Schimmel bauseits bedingt ist.
Amtsgericht Bielefeld hat unter dem Aktenzeichen 415 C 56/18 am 03.07.2019 entschieden.
Die Klägerin (Vermieterin) verlangte Miete und Schadensersatz vom Beklagten (Mieter).
Der Mieter kündigte fristlos aufgrund von Schimmel im Kinderzimmer.
Die Vermieterin behauptete, der Mieter habe den Schimmel selbst verursacht.
Der Beklagte argumentierte, dass der Schimmel durch bauliche Mängel entstanden sei.
Ein Sachverständiger bestätigte, dass der Schimmel bauseits bedingt war.
Das Gericht wies die Forderung der Klägerin nach Renovierungskosten zurück.
Das Urteil betont die Wichtigkeit von Bauwerksabdichtungen und Mieterrechten bei gesundheitsschädlichen Wohnbedingungen.
Mieter vs. Vermieter: Der Kern des Streits
Im Kern des Falles verlangte die Klägerin, die als Vermieterin auftrat, vom Beklagten, dem Mieter, die Zahlung von Miete und Schadensersatz. Der Mieter hatte zuvor die fristlose Kündigung des Mietvertrags erklärt, nachdem er Feuchtigkeitsschäden, insbesondere Schimmel im Kinderzimmer, festgestellt hatte. Die Vermieterin war jedoch der Ansicht, dass diese Kündigung unwirksam sei, da sie glaubte, dass der Mieter die Feuchtigkeitsschäden selbst verursacht habe, um einen Grund für die fristlose Kündigung zu haben.
Renovierungskosten und rechtliche Auseinandersetzungen