Haftung für E-Scooter-Unfälle auf Gehwegen: Rechtliche Bewertung und Ansprüche
In Berlin-Mitte hat das Amtsgericht ein Urteil gefällt, das für alle Besitzer und Nutzer von E-Scootern von Bedeutung sein könnte. Im Mittelpunkt des Falles stand ein E-Scooter, der auf einem Gehweg abgestellt wurde und später umfiel, wodurch ein parkendes Auto beschädigt wurde. Der Autobesitzer forderte Schadensersatz, wobei er sich auf die Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) berief.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht hat entschieden, dass im Falle des Umfallens eines E-Scooters nicht automatisch von einem unsachgemäßen Abstellen oder einem sonstigen Verschulden des Abstellenden ausgegangen werden kann.
Ein E-Scooter, der umfiel, verursachte Schäden an einem parkenden Auto.
Der Kläger forderte Schadensersatz und berief sich auf das Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Das Gericht entschied, dass das StVG nicht auf E-Scooter anwendbar ist.
Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h fallen nicht unter das StVG.
Es gibt keinen Beweis des ersten Anscheins, dass ein umgefallener E-Scooter unsachgemäß abgestellt wurde.
Andere Faktoren, wie das absichtliche Umstoßen durch Dritte oder Wettereinflüsse, könnten ebenfalls Gründe für das Umfallen sein.
Das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg ist nicht pflichtwidrig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Der Vorfall: E-Scooter trifft Auto
Am 21. Oktober 2021 stellte die Beklagte ihren E-Scooter auf dem Gehweg der Emser Straße in Berlin-Wilmersdorf ab. Einige Stunden später kollidierte der umgefallene E-Scooter mit dem Auto des Klägers, was zu Schäden führte. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte den E-Scooter unsachgemäß abgestellt habe und daher haftbar sei. Er berief sich dabei auf die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung und die Haftung für vermutetes Verschulden nach dem StVG.
Gerichtliche Entscheidung: Haftungsvorschriften nicht anwendbar
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