Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufvertragsschluss durch Inbetriebnahme und Benutzung einer übersandten Kaufsache

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Vertragsabschluss durch Nutzung der gelieferten Kaufsache
In der immer rasanten Welt des digitalen Handels ist der Fall, den das Amtsgericht Bad Neustadt unter dem Aktenzeichen 1 C 258/14 entschieden hat, ein wichtiger Beitrag zur Klärung von Rechtsfragen im Online-Handel. Im Kern ging es in diesem Fall um die Frage, ob durch die Nutzung einer gelieferten Kaufsache ein Kaufvertrag zustande kommt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:1 C 258/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Ein Käufer kann durch die Inbetriebnahme und Benutzung einer ihm zugesandten Kaufsache einen Kaufvertrag abschließen. Mängel oder das Fehlen von Teilen, wie eine Bedienungsanleitung, müssen nachgewiesen werden, um rechtliche Konsequenzen ziehen zu können.

Das Übersenden eines Produkts kann als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags gesehen werden.
Die Inbetriebnahme und Benutzung des Produkts kann als Annahme dieses Angebots interpretiert werden.
Das Fehlen einer Bestellung oder eines Angebots kann irrelevant sein, wenn durch die Handlungen des Käufers ein Kaufvertrag zustande kommt.
Juristische Personen wie Gesellschaften können nicht auf Gesetze berufen, die Verbrauchern vor unbestellten Waren schützen.
Mängel oder fehlende Teile müssen nachgewiesen werden, um rechtliche Konsequenzen ziehen zu können.
Das Gericht setzt voraus, dass der Käufer über den Preis informiert war, bevor er das Produkt in Gebrauch genommen hat.
Verzugszinsen sind ab dem Tag der Fälligkeit der Rechnung fällig.
Der Käufer muss die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen tragen, wenn er die Bedingungen des Kaufvertrags verletzt hat.

[toc]
Fallbeispiel: Der Kauf eines Officejet Druckers
(Symbolfoto: junpiiiiiiiiiii /Shutterstock.com)

Der Fall selbst betraf den Kauf eines HP Officejet Pro X576DW MFP, bei dem es zu einem Konflikt kam zwischen dem Verkäufer, der den Kaufpreis verlangt, und dem Käufer, der behauptet, die Ware nie bestellt zu haben. Der[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv