Vertragsabschluss durch Nutzung der gelieferten Kaufsache
In der immer rasanten Welt des digitalen Handels ist der Fall, den das Amtsgericht Bad Neustadt unter dem Aktenzeichen 1 C 258/14 entschieden hat, ein wichtiger Beitrag zur Klärung von Rechtsfragen im Online-Handel. Im Kern ging es in diesem Fall um die Frage, ob durch die Nutzung einer gelieferten Kaufsache ein Kaufvertrag zustande kommt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Käufer kann durch die Inbetriebnahme und Benutzung einer ihm zugesandten Kaufsache einen Kaufvertrag abschließen. Mängel oder das Fehlen von Teilen, wie eine Bedienungsanleitung, müssen nachgewiesen werden, um rechtliche Konsequenzen ziehen zu können.
Das Übersenden eines Produkts kann als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags gesehen werden.
Die Inbetriebnahme und Benutzung des Produkts kann als Annahme dieses Angebots interpretiert werden.
Das Fehlen einer Bestellung oder eines Angebots kann irrelevant sein, wenn durch die Handlungen des Käufers ein Kaufvertrag zustande kommt.
Juristische Personen wie Gesellschaften können nicht auf Gesetze berufen, die Verbrauchern vor unbestellten Waren schützen.
Mängel oder fehlende Teile müssen nachgewiesen werden, um rechtliche Konsequenzen ziehen zu können.
Das Gericht setzt voraus, dass der Käufer über den Preis informiert war, bevor er das Produkt in Gebrauch genommen hat.
Verzugszinsen sind ab dem Tag der Fälligkeit der Rechnung fällig.
Der Käufer muss die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen tragen, wenn er die Bedingungen des Kaufvertrags verletzt hat.
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Fallbeispiel: Der Kauf eines Officejet Druckers
(Symbolfoto: junpiiiiiiiiiii /Shutterstock.com)
Der Fall selbst betraf den Kauf eines HP Officejet Pro X576DW MFP, bei dem es zu einem Konflikt kam zwischen dem Verkäufer, der den Kaufpreis verlangt, und dem Käufer, der behauptet, die Ware nie bestellt zu haben. Der[…]