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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegatten-Testament mit Schlusserbenbestimmung und Änderungsvorbehalten; Bindungswirkung

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OLG Bamberg – Az.: 3 W 43/20 – Beschluss vom 14.10.2020

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bamberg vom 19.07.2019 aufgehoben.

II. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 vom 02.04.2019 wird zurückgewiesen.

III. Die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1 vom 12.04.2019 auf Erteilung eines – ihn als Alleinerben ausweisenden – Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Die weitere Ausführung der Erbscheinserteilung wird dem Nachlassgericht übertragen.

IV. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beteiligten zu 2 zur Last.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

VI. Geschäftswert: bis zu 222.012,00 Euro.
Gründe
I.

Der Erblasser war verheiratet mit der am 19.05.2013 vorverstorbenen Christiane L. (fortan auch nur: Ehefrau). Aus der Ehe war der Beteiligte zu 1 als einziges Kind hervorgegangen.

Mit gemeinschaftlichem Testament vom 18.08.1999 (künftig nur: Testament I) – nach über 50jähriger Ehezeit – hatten beide Eheleute den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben nach dem Tod des Letztversterbenden von ihnen berufen. Ergänzend zu dieser Schlusserbenanordnung enthält das Testament die folgenden Bestimmungen (Bl. 6 d.A.):

„Erben außerhalb der Familie kommen nicht in Frage und somit hat unser Sohn Roland vollen Anspruch auf das vorgenannte Erbgut.

Im Falle, daß die Eigentumswohnung verkauft werden muß und der Erlös für eine Heimunterkunft für uns benötigt wird, können wir eine Testamentsänderung jederzeit zu unseren Gunsten, auch ohne Einverständnis des Sohnes vollziehen und ändern.

Auch im Fall, dass es mit unserem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen kommen sollte, sind wir berechtigt das Testament zu annullieren.“

Die Beteiligte zu 2 ist die Schwägerin der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Mit ihr hatte der Erblasser seit 2004 ein außereheliches Verhältnis (einschließlich gemeinsamer Urlaubsreisen) unterhalten, unter welchem die Ehefrau auch nach dem Eindruck der Tochter Heidemarie der Beteiligten zu 2 „bis zu ihrem Tod sehr gelitten hatte“ (Bl. 61, 62). In diesem Konflikt zwischen seinen Eltern hatte der Beteiligte zu 1 von Anfang an auf der Seite seiner Mutter gestanden.

Mit notariellem Testament vom 07.01.2014 (Bl. 12 ff. d.A.) hatte der Erblasser die Beteiligten als Miterben je zur Hälfte eingesetzt.

Der Entwurf für dieses Testament (im folgenden[…]


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