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Gebäudeversicherung – dynamische Neuwertversicherung – Zeitwertentschädigung

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Gebäudeversicherung: Kläger fordert Neuwertentschädigung
Das Landgericht Zwickau hat die Klage eines Gebäudeversicherungsnehmers gegen seine Versicherungsgesellschaft abgewiesen. Der Kläger hatte nach einem Brandschaden die Zahlung der Neuwertentschädigung zusätzlich zum bereits erhaltenen Zeitwertschaden gefordert. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neuwertentschädigung nicht erfüllt hat, insbesondere weil er die notwendige Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Jahren nicht nachweisen konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 10/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Klage abgewiesen: Das Gericht lehnte alle Forderungen des Klägers ab.
Neuwertentschädigung: Anspruch besteht nur, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall sichergestellt ist.
Fristüberschreitung: Der Kläger konnte nicht innerhalb der Dreijahresfrist die Wiederherstellung des Gebäudes nachweisen.
Unzureichende Darlegung: Der Kläger konnte nicht konkret darlegen, dass die geforderte Neuwertentschädigung zweckmäßig verwendet würde.
Keine vollständige Wiederherstellung: Das Gebäude wurde bis zum Verfahrensende nicht vollständig wiederhergestellt.
Mietausfallentschädigung: Kein Anspruch auf weitere Mietausfallentschädigung, da die notwendigen Reparaturen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
Keine Verzugsfolgen: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, da kein Verzug seitens der Beklagten vorlag.
Strenge Wiederherstellungsklausel: Die Anwendung der strengen Klausel im Versicherungsvertrag begrenzt die Entschädigung auf den Zeitwertschaden, wenn keine Wiederherstellung erfolgt.

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Versicherungsrecht und Schadensersatz: Ein kritischer Blick auf Gebäudeversicherungen


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