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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

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Familiärer Zwist führt zur Änderung des Testaments
In dem vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Bamberg ging es um die Frage, wer Erbe des im Jahr 2018 verstorbenen L. Ro. J. sein soll. Herr J. war verheiratet mit L. Ch. Die Eheleute hatten 1999 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, in dem sie ihren gemeinsamen Sohn R. L. zum Alleinerben einsetzten. Allerdings enthielt das Testament die Klausel, dass es bei „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes aufgehoben werden könne.

Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2013 entwickelte sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn zunehmend schlechter. Der Sohn besuchte den Vater, der nach einem Schlaganfall in einem Pflegeheim lebte, kaum noch. Selbst zu besonderen Anlässen wie dem 90. Geburtstag nahm der Sohn keinen Kontakt auf. Der Vater litt darunter und äußerte gegenüber Bekannten den Wunsch, seinen Sohn wiederzusehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 57 VI 1885/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaares kann durch schwere familiäre Verfehlungen eines eingesetzten Erben seine Bindungswirkung verlieren.

Gemeinschaftliches Testament sah Sohn als Erben vor
Klausel erlaubte Änderung bei „familiären Zuwiderhandlungen“
Nach Tod der Mutter brach Sohn Kontakt zum Vater ab
Vater änderte Testament und enterbte Sohn
Gericht sah schwere familiäre Verfehlung und bestätigte neue Regelung
Zeigt: Bindungswirkung kann bei schweren Verfehlungen entfallen
Vater durfte Testament trotz ursprünglicher Bindung ändern
Enterbung des Sohnes aufgrund Kontaktabbruchs wirksam

[toc]
Kontaktabbruch des Sohnes trotz Leidens des Vaters
Angesichts dieser Entfremdung änderte der Erblasser 2014 das Testament und setzte statt des Sohnes seine Lebensgefährtin G. K., mit der er schon seit Jahren liiert war, als Miterbin ein. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2018 beantragten sowohl der Sohn als auch die Lebensgefährtin einen Erbschein.

Das Gericht kommt nach Prüfung aller Umstände zu dem Schluss, dass das Verhalten des Sohnes nach dem Tod der Mutter eine „familiäre Zuwiderhandlung“ darstellt, die die Bindungswir[…]


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