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Kontokorrentkonto – Verjährung der Saldoforderung

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LG Saarbrücken – Az.: 1 O 299/06 – Urteil vom 18.04.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 18.772,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 14.05.2005, abzüglich

eines am 08.8.2005 gezahlten Betrages von 3.684,29 € sowie

eines am 19.8.2005 gezahlten Betrages von 2.000,00 € sowie

eines am 30.5.2006 gezahlten Betrages von 150,00 € sowie

eines am 01.8.2005 gezahlten Betrages von 500,00 € zu zahlen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger, ein Steuerberater, unterhielt bei der beklagten Bank ein Kontokorrentkonto mit der Nummer …. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung von im Rahmen der Kontoführung durch fehlerhafter Wertstellungen entstandenen Schaden, Erstattung ihm entstandener Kosten sowie Herausgabe von Nutzungen in Anspruch.

Der Girovertrag wurde ursprünglich zwischen der Beklagten und Herrn N… F… geschlossen. Hinsichtlich dieses Kontos wurde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart (Anlage B1, Bl. 88 GA). Seit dem 29.4.1998 ist der Kläger Partei des Girovertrages (Anlage B2 Bl. 101 GA).

Der Kläger überprüfte den Verlauf des streitgegenständlichen Kontokorrentkontos mit Hilfe eines Prüf- und Beweishilfe-Programm-Systems des Sachverständigen H.-P. E.. Er begehrt von der Beklagten Schadensersatz, hilfsweise Neuberechnung wegen fehlerhafter Führung dieses Kontokorrentkontos aufgrund falscher Wertstellungen, ungerechtfertigter Gebühren und überhöhter Zinssätze unter Berufung auf das als Anlage K 2 vorgelegte Gutachten. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Der Kläger behauptet unter Verweis auf umfangreiche Ausarbeitungen des von ihm hinzugezogenen Gutachters E., auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dass ihm durch fehlerhafte Wertstellungen bis zum 31.12.2001 ein Kapitalschaden von 10.903,12 € und fortgerechnet bis zum 22.11.2006 in Höhe von 18.903,08 € entstanden sei. Er ist der Auffassung aus diesen Schadensbeträgen stehe ihm zudem eine Nutzungsentschädigung bis zum 31.12.2001 in Höhe von 16.738,73 € und seither 6.427,04 € zu. Er beziffert seinen Schaden insoweit auf 42.068,85 €. Es behauptet, die … Unternehmensberatungsgesellschaft mbH habe ihm für das streitgegenständliche Gutachten einen Be[…]


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