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Wohnungseigentümer Versammlung als Videokonferenz – Zulässigkeit

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AG Saarbrücken – Az.: 36 C 139/21 – Urteil vom 19.08.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin greift die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17.3.2021 an.

Die Klägerin ist Miteigentümerin der Eigentümergemeinschaft zu der insgesamt sechs Miteigentümer gehören.

Am 4.3.2021 hat die Hausverwaltung der Beklagten zu einer Eigentümerversammlung eingeladen, die als reine Videokonferenz abgehalten werden sollte. Den eingeladenen Miteigentümern war über einen Link die Möglichkeit eingeräumt worden, an dieser Eigentümerversammlung virtuell teilzunehmen oder eine Weisungsvollmacht zu den einzelnen Tagesordnungspunkten an die Verwalterin zu erteilen.

Alle Miteigentümer haben entweder dem Verwaltervollmacht erteilt oder waren zur Eigentümerversammlung online zugeschaltet. Die Klägerin hat online teilgenommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine reine online – Eigentümerversammlung nicht zulässig sei, da das Gesetz zwingend eine Präsenzveranstaltung vorsehe.

Im Hinblick auf diesen schwerwiegenden Verstoß gegen Formvorschriften seien alle gefassten Beschlüsse nichtig.

Zu Tagesordnungspunkt 8 wurde mehrheitlich der Beschluss gefasst, der Klägerin für die von ihr durchgeführten Renovierungsarbeiten wegen behaupteter Durchfeuchtung der Strohmatten keine Kostenerstattung in Höhe von 834,49 € zu gewähren. Darüber hinaus wurde mehrheitlich beschlossen, dass von der Klägerin eine Rückforderung für einen Rechnungsbetrag zur Schimmelbeseitigung verlangt werde, für den die Beklagte in Vorlage getreten ist.

Hierzu behauptet die Klägerin, im Herbst 2020 habe sie anlässlich der Erneuerung einer Rigips-Decke festgestellt, dass die Dämmung feucht und verschimmelt gewesen sei. Da offensichtlich das Dach undicht sei und die Mängel aus dem Gemeinschaftseigentum herrührten, ist ihrer Auffassung nach die Beklagte verpflichtet, Maßnahmen zur Feuchtigkeitsbeseitigung zu ergreifen. Die von der Klägerin aufgewandten Kosten zum Einbau einer Dampfsperre müssten deshalb von der Beklagten getragen werden.

Klageerweiternd hat sie die Auszahlung des Betrages von 834,49 € geltend gemacht.

Sie ist der Auffassung, im Rahmen einer Präsenzveranstaltung hätten Argumente ausgetauscht werden können und die Klägerin hätte die Beklagten überzeugen können, der Kostenerstattung zuzustimmen.

Mit Schrift[…]


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