OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 B 11099/15, Beschluss vom 15.01.2016
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2015 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.
Die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – gestützte Feststellung des Antragsgegners über die Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt diese Berechtigung, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat – hier Polen – herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland – hier Deutschland – hatte.
Um – wie hier – den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. L 403, S. 18) zu durchbrechen, müssen entweder Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2006/126/EG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 62). Nur diese – abschließend genannten – Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28). Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat st[…]