Tätigt ein Fahrzeugführer eine Fahrt mit seinem Fahrzeug unter Drogeneinfluss (z.B. Cannabis) muss dem Fahrzeugführer nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Der Vorwurf der schuldhaften Fahrt unter Drogeneinfluss bezieht sich nicht allein auf den Drogenkonsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt. Fahrlässig handelt nach § 24a StVG derjenige, der in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2010, Az: 2 Ss-OWi 166/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Paderborn – Az.: 51 C 29/21 – Urteil vom 03.05.2021 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte […]