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Verkehrsunfall Gespann – Internationale Gerichtszuständigkeit für Ausgleichsanspruch

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LG Bamberg – Az.: 3 S 16/20 – Beschluss vom 23.06.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 05.03.2020, Aktenzeichen 2 C 21/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Haßfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.523,60 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 05.03.2020, Aktenzeichen 2 C 21/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 14.05.2020 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagtenseite v. 29.05.2020 und 15.06.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1.

Dem Antrag des Beklagtenvertreters, das hiesige Verfahren mit Blick auf ein im Schriftsatz vom 29.05.2020 „kryptisch“ in Bezug genommenes, am BGH anhängiges Revisionsverfahren zur „streitentscheidenden Frage“ auszusetzen bzw. das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nachzukommen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bei Vorgreiflichkeit gemäß § 148 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben, da das vor dem BGH anhängige Verfahren in einer (behauptetermaßen) gleichgelagerten Konstellation kein vorgreifliches Rechtsverhältnis in diesem Sinne betrifft, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits abhängt. Insbesondere genügt hierfür nicht, dass die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist (vgl. dazu Stadler, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 148 Rn. 5 m.w.N.). Weiterhin sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 252 Satz 1 ZPO – mangels übereinstimmenden diesbezüglichen Antrags der Parteien – nicht gegeben. Das hiesige Berufungsverfahren erwies sich nach alledem als entscheidungsreif.

2.

Soweit die Beklagtenseite gemäß Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.06.2020 und unter Vorlage einer Entscheidung des Amts[…]


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