Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 2 A 2350/12 – Urteil vom 04.06.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, sie sei nicht zur Durchführung des Winterdienstes (Räum- und Streupflicht) vor ihrem Grundstück verpflichtet.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks „X… …“ (Flurstück-Nr. …/…) in … Frankenberg (Eder). Im Jahr 1996 wurde in der Straße „X…“ durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Oberbürgermeisters der Beklagten ein gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung – StVO a. F. -) eingerichtet. Dem Umbau des Gehweges und der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zu einem kombinierten Geh- und Radweg in der Straße „X…“ war unter anderem eine Bürgerversammlung vorausgegangen, in der der damalige Erste Stadtrat der Beklagten erklärt hatte, die Straßenreinigung und der Winterdienst für kombinierte Geh- und Radwege seien von der Beklagten durchzuführen. Dementsprechend wurde der Reinigungs- sowie der winterliche Räum- und Streudienst in der folgenden Zeit von der Beklagten durchgeführt.
Aufgrund einer Bürgeranfrage im Jahr 2009 äußerte die Beklagte die Ansicht, dass die in der Satzung über die Straßenreinigung geregelte Verpflichtung der anliegenden Grundstückseigentümer zur Durchführung des Winterdienstes auch für gemeinsame Geh- und Radwege gelte. Diese Auffassung machte die Beklagte in der lokalen Presse bekannt und stellte daraufhin den Winterdienst auch auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg in der Straße „X…“ ein.
Daraufhin wandte sich die Klägerin an di[…]