Mietrecht: Feuchtigkeitsschaden und Mietminderung – Ein Fall aus Aachen
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Aachen (Az.: 100 C 272/15) wurde ein Fall behandelt, der für Mieter und Vermieter gleichermaßen von Interesse ist. Es geht um Mietminderung, Feuchtigkeitsschäden und die rechtlichen Verpflichtungen beider Parteien.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Urteil des Amtsgerichts Aachen hat entschieden, dass eine Mietminderung von 10 Prozent aufgrund von Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung gerechtfertigt ist.
Das Amtsgericht Aachen hat unter dem Aktenzeichen 100 C 272/15 am 12.11.2015 ein Urteil gefällt.
Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger bestimmte Sicherheitsleistungen erbringen kann, um die Vollstreckung abzuwenden.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in B-Stadt, in der Feuchtigkeitserscheinungen aufgrund undichter Fliesenfugen in der Dusche auftraten.
Die Mieter meldeten den Mangel, aber keine Reparaturarbeiten wurden durchgeführt.
Es wurde ein Sanierungstermin vereinbart, aber die Mieter machten die Durchführung von einer Vorschusszahlung abhängig.
Die Mieter minderten ihre Miete um 10% und behielten den dreifachen Betrag zurück.
Der Kläger klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete und Zinsen.
Das Gericht entschied, dass die Mieter das Recht hatten, ihre Miete zu mindern und einen Teil zurückzuhalten.
Die Mieter hatten auch das Recht, eine Ersatzunterkunft und einen Vorschuss für den Verdienstausfall zu verlangen.
Das Gericht stellte fest, dass die Mieter berechtigt waren, die Sanierungsarbeiten zu verweigern, da der Vermieter ihren Anforderungen nicht nachkam.
Hintergrund des Falles
(Symbolfoto: epiximages /Shutterstock.com)
Die Beklagten mieteten eine Woh[…]