Grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, dessen Repräsentanten, dem unmittelbaren Vorgesetzten oder auch einem Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sich geeignet eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beleidigung in ihrer Beharrlichkeit eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens, der betrieblichen Ordnung und des reibungslosen Betriebsablaufs verursacht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011, Az: 5 Sa 509/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Coburg Az: 21 O 705/03 Urteil vom: 29.11.2003 In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2003 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil […]