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Erbausschlagung bei fehlender Geschäftsunfähigkeit

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In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Amtsgericht Aachen verhandelt wurde, ging es um die Frage der Erbausschlagung bei fehlender Geschäftsunfähigkeit. Der Antragsteller, ein potenzieller Erbe, hatte mehrfach versucht, einen bereits erteilten Erbschein zurückzuziehen und einen neuen Erbschein zu erhalten, der ihn und eine andere Beteiligte als gleichberechtigte Erben ausweist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 74a VI 431/81   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Hauptergebnis des Urteils: Der Antragsteller wurde als Erbe der Erblasserin für ½ des Nachlasses wirksam ausgeschlossen, und die Einziehung des Erbscheins, der die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin ausweist, wurde abgelehnt.

Wichtige Punkte des Urteils:

Die Erblasserin berief die Beteiligten zu Erben zu je ½ in ihrem eigenhändigen Testament.
Der Antragsteller schlug das Erbe aus, was durch eine notarielle Erklärung am 02.09.1980 erfolgte.
Ein zuvor gestellter Antrag auf Einziehung des Erbscheins wurde zurückgewiesen.
Der Antragsteller behauptete, die Ausschlagung sei unwirksam, da er die Erbschaft bereits angenommen habe.
Ein nervenärztliches Gutachten vom 11.12.1981 attestierte dem Antragsteller eine psychische Erkrankung, die Einfluss auf seine Geschäftsfähigkeit gehabt haben könnte.
Das Gutachten selbst sagte jedoch nichts zur Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers.
Die Gerichte sahen keine ausreichenden Beweise für die Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Ausschlagung.
Das Gericht wies die erneuten Anträge des Antragstellers auf Erteilung eines Erbscheins und Einziehung des bestehenden Erbscheins zurück.

Das Urteil besagt, dass der Antragsteller nicht erbberechtigt ist und dass die vorherigen Ausschlagungen seines Erbes wirksam sind. Das nervenärztliche Gutachten lieferte keine ausreichenden Beweise für seine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Ausschlagung.

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Der Kern des Problems
Der Antragsteller und seine Schwester, die Beteiligte zu 2), waren die Kinder der Erblasserin. Obwohl ein Testament sie beide als Erben zu gleichen Teilen auswies, schlug der Antragsteller das Erbe aus. Dies führte dazu, dass die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin anerkannt wurde. Der Antra[…]


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