Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrradunfall – Haftung bei falscher Nutzung des Radwegs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Vielerorts in Deutschland wurden für Fahrradfahrer eigene Radwege eingerichtet, um auf diese Weise die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen. Von den Fahrradfahrern werden diese Radwege auch dankbar angenommen und genutzt. Die Gefahr eines Fahrradunfalls wurde dadurch merklich reduziert, allerdings lässt sich das Unfallrisiko nicht gänzlich ausschließen.

Den wenigsten Fahrradfahrern sind jedoch die genauen gesetzlichen Regelungen bei den Radwegen bekannt. Kommt es zu einem Fahrradunfall, stellt sich somit automatisch die Frage, wie die rechtliche Grundlage der Nutzung von Fahrradwegen aussieht und welche Mithaftung bei einer falschen Nutzung des Radwegs besteht. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu dieser Thematik zu erfahren.


✔ Das Wichtigste in Kürze

Radwege in Deutschland sollen die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrradfahrer erhöhen.
Die rechtliche Grundlage für Radwege ist der § 4 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Radwege müssen baulich oder optisch von der Fahrbahn und Gehwegen getrennt sein.
Bei falscher Nutzung des Radwegs (z.B. Missachtung des Richtungsgebots) kann es zu Verkehrsunfällen kommen. Trotz verkehrswidriger Nutzung verliert der Fahrradfahrer nicht seinen Vorfahrtsanspruch.
Ein Fahrradfahrer kann bei einem Unfall ein Mitverschulden haben, wenn er den Radweg verkehrswidrig nutzt. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Fahrradfahrer sind grundsätzlich verpflichtet, Fahrradwege zu nutzen, wenn diese vorhanden sind. Ausnahmen gelten, wenn der Radweg als nicht „benutzungspflichtig“ gekennzeichnet ist.
Bei Unfällen an Ausfahrten aus Garagen oder Grundstücken müssen Autofahrer Schrittgeschwindigkeit fahren. Bei Nichtbeachtung können sie in der Schadensersatzpflicht sein.
Verkehrszeichen sind entscheidend, um zu erkennen, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht. Es gibt spezielle Wege nur für Fahrräder und gemei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv