Streitwertfestsetzung im Kontext der Pflichtteilsstufenklage
Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 14.08.2023 unter dem Aktenzeichen 33 W 321/23 e eine wichtige Entscheidung bezüglich der Streitwert Pflichtteilsstufenklage und der Bemessung der realistischen wirtschaftlichen Erwartungen getroffen. Dieser Fall wirft ein Licht auf die oft komplizierten und nuancierten Aspekte der Streitwertfestsetzung im Erbrecht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche.
Kläger ist der Sohn des verstorbenen Erblassers; Beklagte war dessen Ehefrau.
Erblasser setzte die Beklagte in einem notariellen Testament als Alleinerbin ein.
Kläger forderte von der Beklagten Auskunft über seinen Pflichtteilsanspruch.
Landgericht verurteilte die Beklagte zur Vorlage eines Verkehrswertgutachtens für bestimmte Nachlassgegenstände.
Kläger erklärte den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte 265.000,00 € auf die Pflichtteilsansprüche gezahlt hatte.
Streitwert des Verfahrens wurde nach Beschwerde auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde und ihre Relevanz
Die vorliegende Beschwerde, die am 31.01.2023 eingereicht wurde, zielte darauf ab, den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25.01.2023 zu ändern. Das Hauptanliegen war die Anpassung des Streitwerts des Verfahrens vor dem Landgericht. Die Beschwerde wurde als zulässig erachtet, und es wurde festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Beschwerde im eigenen Namen einlegen kann. Dies basiert auf der Tatsache, dass seine Gebühren sich nach dem für die Gerichtskosten maßgeblichen Streitwert richten.
Kernproblematik der Streitwertfestsetzung
Ein zentrales Thema dieses Falles war die Frage, wie der Streitwert bei einer sogenannten „steckengebliebenen Stufenklage“ festzusetzen ist. Hierbei handelt es sich um eine Stufenklage, die vor einer Entscheidung über die Zahlungsstufe endet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in[…]