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Rechtsanwälte Kotz GbR

Jahressonderzahlung – Inflationsausgleichsprämie – sachliche Gründe für Differenzierung

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Auseinandersetzung um Nichtauszahlung der Inflationsausgleichsprämie
Die Klägerin, eine seit 2009 in Teilzeit bei der Beklagten beschäftigte Verkäuferin, hat im Jahr 2022 keine Jahressonderleistung erhalten. Dies führte zu einer Klage, in der sie ihren Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung für das genannte Jahr in Höhe von 1.036,81 EUR brutto geltend machte. Nachdem die Beklagte die geforderte Summe an die Klägerin überwiesen hatte, wurde dieser Teil des Rechtsstreits als erledigt betrachtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 54/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Klägerin ist seit 2009 in Teilzeit als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt und hat ein Angebot für einen neuen Arbeitsvertrag abgelehnt.
Im Jahr 2022 hat die Beklagte keine Jahressonderleistung an die Klägerin gezahlt, woraufhin diese einen Anspruch auf Zahlung geltend machte.
Die Beklagte informierte ihre Mitarbeiter über eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000,00 EUR netto für diejenigen, die auf Sonderleistungen verzichtet haben.
Die Klägerin erhielt diese Prämie nicht und forderte die Zahlung unter Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit in Höhe von 666,00 EUR.
Die Klägerin argumentierte, dass die Nichtzahlung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelverbot verstoße.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat, da die Differenzierung der Beklagten sachlich gerechtfertigt war.

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Hintergründe zur Inflationsausgleichsprämie
Im September 2022 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter über eine geplante Inflationsausgleichsprämie. Diese sollte als Reaktion auf die steigende Inflation und als Anerkennung für die Mitarbeiter, die auf Sonderleistungen verzichtet hatten, ausgezahlt werden. Die Prämie betrug 1.000,00 EUR netto und sollte Anfang Dezember 2022 an die Mitarbeiter überwiesen werden. Teilzeitkräfte, wie die Klägerin, sollten einen anteiligen Betrag erhalten. Die Klägerin erhielt jedoch keine solche Zahlung und forderte daher von der Beklagten die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 666,00 EUR.
Rechtliche […]


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