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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken

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Arbeitsgericht Berlin
Az.: 36 Ca 30545/98
Urteil vom 07.07.1999

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Berlin, 36. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 7.7.99 für Recht erkannt:
I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 30.9.1998 nicht aufgelöst worden ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.500,- DM festgesetzt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am 3. Mai 1954 geborene, an Neurodermitis leidende Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 1976 als Krankenpfleger beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 4.500,– DM.
Der Beklagte, der mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, ist ein eingetragener Verein des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche und betreibt mehrere Kliniken mit mehreren Fachabteilungen, darunter eine psychiatrischen Abteilung mit offenen und geschlossenen Stationen. Eine Mitarbeitervertretung ist vorhanden.
Laut zwischen den Parteien schriftlich geschlossenem Arbeitsvertrag vom 28. April 1976 (Bl. 4 da.) finden auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (im folgenden AVR) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Der Kläger, der mehr oder weniger seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses in der psychiatrischen Abteilung der Kliniken tätig war, war zuletzt auf der Station 4A, einer geschlossenen psychiatrischen Station beschäftigt. Zum Arbeitsalltag auf den geschossenen psychiatrischen Stationen des Beklagten gehört es, dass Patientinnen und Patienten zwangsweise medikamentiert und fixiert werd[…]


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