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Grundstücksschenkung mit vorbehaltenem Wohnungsrecht

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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Grundstücksschenkung mit vorbehaltenem Wohnrecht: Rechtliche Nuancen und Implikationen
Die Regelungen des Erbrechts stellen Laien oft vor komplexe Herausforderungen. Ein kürzlich durch das LG München II (Az.: 1 O 255/19) getroffenes Urteil wirft neues Licht auf den Umgang mit Schenkungen, insbesondere bei der Übertragung von Grundstücken mit behaltenem Wohnrecht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 255/19  >>>

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Schenkung und Pflichtteilsberechnung: Der Kern der Streitigkeit
Im vorliegenden Sachverhalt drehte sich der Disput um die Frage, inwieweit eine Grundstücksschenkung mit vorbehaltenem Wohnrecht zu einer Pflichtteilsergänzung führen kann. Das Gericht kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine Schenkung nur dann als „geleistet“ im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB gilt, wenn der Erblasser nicht nur seine Eigentumsposition endgültig aufgibt, sondern auch auf die wesentliche Nutzung des geschenkten Gegenstandes verzichtet.
Die Bedeutung des vorbehaltenen Wohnrechts
Dem Urteil zufolge ist das vorbehaltene Wohnrecht des Erblassers ein maßgeblicher Aspekt bei der Beurteilung, ob eine Schenkung als „geleistet“ betrachtet werden kann oder nicht. Der Bundesgerichtshof definiert eine „Leistung“ im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB erst dann als erbracht, wenn der Erblasser auf die wesentliche Nutzung des geschenkten Gegenstands verzichtet und seine Eigentümerschaft eindeutig aufgibt.
Ausnahmen und Einzelfallbeurteilung
Allerdings gibt es Ausnahmefälle und der konkrete Einzelfall ist entscheidend für die endgültige Beurteilung, ob eine Notwendigkeit der Pflichtteilsergänzung besteht. Auf der Grundlage des Urteils des LG München II kann beispielsweise ein Wohnungsrecht, das nur an Teilen der übergebenen Immobilie besteht, nicht als ein grundlegendes Hindernis für den Beginn des Fristablaufs nach § 2325 Abs. 3 BGB gesehen werden.
Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches
Das Gericht nutzte das Konzept des „abgeschmolzenen“ Verkehrswertes der Grundstücke zur Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Dieser Wert wurde von der fiktiven Betriebsaufgabesteuer und dem bereits an den Kläger übertragenen Erbteil abgezogen. Somit ergab sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 32.700,65 €.

Das Urteil des LG München II leistet einen wichtigen Beitrag zur Klärung der oft verworrenen rechtlichen Aspekte im Zusammenhang[…]


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