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Vollmacht, Inhalt, Rechtsmittelbeschränkung

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Senatsentscheidung: Rechtsmittelbeschränkung trotz Vollmachtsdebatte wirksam.
Der Senat hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen und dabei die Frage der Vollmacht der früheren Verteidigerin des Angeklagten erörtert. Der Verteidiger hatte die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und eine Rückversetzung des Verfahrens beantragt, da der Senat seine Entscheidung auf eine Vollmacht gestützt hatte, die im Landgerichtsurteil nicht relevant gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte sich ebenfalls nur auf eine andere Vollmacht bezogen.

Der Senat entschied jedoch, dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben kann, da der unterlassene Hinweis auf die Revisionsentscheidung keine Auswirkung habe. Die frühere Verteidigerin des Angeklagten konnte auf Grundlage einer Vollmacht vom 26. März 2019 die Rechtsmittelbeschränkung wirksam erklären. Der Umstand, dass die Vollmacht bereits vor Erlass des Strafbefehls unterzeichnet wurde, steht einer wirksamen Ermächtigung nach § 411 Abs. 2 StPO nicht entgegen.

Entscheidungen anderer Gerichte, die der Verteidiger herangezogen hatte, befassten sich nicht mit einer Beschränkungserklärung eines nach § 411 Abs. 2 StPO zur Vertretung befugten und hierzu bereiten Verteidigers in der Hauptverhandlung. Daher war die Sache nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

KG – Az.: (4) 161 Ss 134/22 (143/22) – Beschluss vom 28.10.2022

In der Strafsache wegen Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 28. Oktober 2022 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 17. August 2022 wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 17. August 2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2022 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Revision verkenne, dass der Angeklagte seine frühere Verteidigerin am 27. Januar 2020 schriftlich zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO bevollmächtigt habe und sie befugt gewesen sei, auch Rechtsmittelbeschränkungen ohne Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 23. August 2022 hat der Verteidiger die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und beantragt, das Verfahren in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 17. August 2022 zurückzuversetzen. Er beanstandet, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in […]


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