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Heizkostenabrechnung bei ungedämmten Heizungsrohren im Estrich

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AG Schwäbisch Gmünd – Az.: 5 C 446/18 – Urteil vom 31.10.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 453,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 163,63 € seit dem 02.09.2016 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 289,37 € seit dem 02.09.2017 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit 14.06.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention der Streithelferin der Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten trägt die Streithelferin der Beklagten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 453,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte restliche Zahlungsansprüche für Wärmelieferungen im Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2017 geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Versorgungsunternehmen, dessen Gegenstand die Versorgung von Kunden mit Wärme für Raumheizung und die Warmwasserversorgung ist. Die Klägerin versorgt dabei unter anderem die Gebäude S. Weg, R. Straße in S. G. und gewährleistet für diese Objekte die Bereitstellung von Warmwasser und Heizwärme. Das Heizwerk befindet sich im Gebäude S. Weg.

Die Beklagte ist Mieterin der Wohnung in der R. Straße, (…). Die Beklagte nimmt das durch die Klägerin bereit gestellte Warmwasser und die durch die Klägerin bereit gestellte Heizwärme durch Entnahme seit einem Zeitraum, der vor dem hier relevanten Abrechnungszeitraum liegt, tatsächlich in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht mittlerweile Einigkeit, dass die Leitungen im Gebäude R. Straße zwar überwiegend ungedämmt, jedoch nicht freiliegend, sondern unter Putz, nämlich im Estrich, verlegt sind.

Die D. E. S. GmbH hatte der Beklagten mit Schreiben vom 28.02.2003 zwei Exemplare eines bereits unterschriebenen Wärmelieferungsvertrages übersandt. Die Beklagte hat dieses Angebot auf Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages nicht angenommen. Daher hat die D. E. S. GmbH mit Schreiben vom 30.06.2003 (Anlage K 5, BI. 43 der Akte) der Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Vertragsabschluss bestätigt. Die D. E. S. GmbH firmiert mittlerweile unter D. E. S. GmbH.

Die Klägerin hat der Beklagten im November 2013 ein neues Vertragsangebot übersandt ([…]


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