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Streitwert einer Drittschuldnerklage auf Löschung eines Grundpfandrechts

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Streit um die Bewertungsgrundlage: Wie das Landgericht Lüneburg den Streitwert einer Drittschuldnerklage zur Löschung eines Grundpfandrechts festlegt
Der Fall, der vor dem Landgericht Lüneburg verhandelt wurde, dreht sich um die komplexe Frage der Bewertung eines Streitwerts in einer Drittschuldnerklage zur Löschung eines Grundpfandrechts. Im Kern geht es darum, ob der Streitwert auf Basis des Nennwerts des vorrangigen Grundpfandrechts oder der dem Gläubiger zustehenden Forderung festgelegt werden sollte. Das Gericht hat sich für die zweite Option entschieden, was eine Abkehr von bisherigen Bewertungsansätzen darstellt und weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle haben könnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 27/22  >>>

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Die Streitfrage: Nennwert oder Forderungshöhe?
Das Gericht musste eine Entscheidung treffen, die auf den ersten Blick technisch erscheint, aber erhebliche Auswirkungen aufdie finanzielle Belastung der Parteien haben kann. Die Klägerin argumentierte, dass der Nennwert des Grundpfandrechts als Streitwert herangezogen werden sollte. Das Landgericht Lüneburg entschied jedoch anders: Es legte den Streitwert auf lediglich 6.838,23 EUR fest, basierend auf der Höhe der titulierten Forderungen der Klägerin gegen den Schuldner.
Die Rechtsprechung des BGH und ihre Grenzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer früheren Entscheidung festgelegt, dass der Nennwert eines Grundpfandrechts grundsätzlich als Streitwert herangezogen werden sollte. Das Landgericht Lüneburg sah jedoch einen „Ausnahmefall“ aufgrund der speziellen Natur der Drittschuldnerklage. In dieser speziellen Fallkonstellation geht es nicht um den Nennwert des Grundpfandrechts, sondern um die Befriedigung des Gläubigers aus der ihm zustehenden Forderung gegen den Schuldner.
Die Besonderheit der Drittschuldnerklage
In einer Drittschuldnerklage ist die Interessenlage anders als in den vom BGH bisher entschiedenen Fällen. Der Gläubiger, der selbst ein nachrangiges Grundpfandrecht besitzt, muss das vorrangige Grundpfandrecht beseitigen, um seine Forderung zu sichern. Daher ist der Nennwert des vorrangigen Grundpfandrechts für ihn nicht entscheidend. Das Gericht stellte fest, dass der Streitwert der Drittschuldnerklage durch die Höhe der t[…]


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