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Trennungsunterhalt – Berücksichtigung von bezogener Grundsicherungsrente

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OLG Bremen
Az: 5 UF 40/04
Urteil vom 11.11.2004

In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2004 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 12.05.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Sie haben am 30.08.1996 die Ehe miteinander geschlossen, die seit dem 22.06.2004 rechtskräftig geschieden ist. Der Kläger, der eine lastenfreie Eigentumswohnung bewohnt, begehrt von der Beklagten die Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem 01.01.2003. Seit diesem Zeitpunkt hat er eine Grundsicherungsrente in Höhe von durchschnittlich monatlich Euro 512,97 bezogen. Er ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Die Beklagte bezieht Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit als Verkäuferin.

Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen und im wesentlichen dazu ausgeführt, der Unterhaltsbedarf des Klägers, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf monatlich Euro 436,00 belaufe, sei durch die von ihm bezogene Grundsicherungsrente gedeckt. Da das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz = GSiG) keinen Forderungsübergang auf den diese Leistung erbringenden Träger vorsehe, erscheine es nicht gerechtfertigt, dem Kläger über diese Leistungen hinaus noch Unterhalt nach § 1361 BGB zuzusprechen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er zugleich begründet hat. Er ist der Ansicht, die bedarfsdeckende Anrechnung der Grundsicherungsrente auf den Unterhaltsanspruch sei rechtsfehlerhaft. Er erstrebt weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Trennungsunterhalt.

B.
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 Z[…]


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